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Satzung

Satzung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Ärzte und Psychologen in der Straffälligenhilfe e.V. (BAGÄP)

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

Der Verein führt den Namen "Bundesarbeitsgemeinschaft der Ärzte und Psychologen in der Straffälligenhilfe e.V.", abgekürzt "BAGÄP".
Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, die medizinische und psychologische Behandlung und Betreuung Straffälliger innerhalb und außerhalb des Justizvollzuges zu fördern. Darum unterstützt der Verein den Erfahrungsaustausch der medizinischen und psychologischen Dienste untereinander, die Einführung neuer Behandlungsmethoden, die Weiterentwicklung von Forschung im Bereich des Justizvollzuges und unterstützt gesetzliche Reformvorhaben.
Der Verein führt regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zu Themen der medizinischen und psychologischen Behandlung und Betreuung Gefangener, zu medizinischen und psychologischen Entwicklungen und zu organisatorischen sowie personellen Problemen im Justizvollzug durch.
Er nimmt beratend und empfehlend Einfluss auf die Gestaltung von gesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Justizvollzuges und den Erlass von Richtlinien in den Ländern und beim Bund.
Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit. Er hält Kontakt zu nationalen und internationalen Organisationen und Gremien, die mit Vollzugsfragen befasst sind.

§ 3 Haushaltsführung, Vermögensverwaltung

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Prüfung der Rechnungslegung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Einnahmen sind ausschließlich für die in § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden. Freie Rücklagen können im Rahmen des gemeinnützlichkeitsrechtlich Zulässigen gebildet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen von gemeinnützigen Zwecken im Sinne der jeweils geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Ärzte und Psychologen sein, die haupt- oder nebenamtlich im Justizvollzug oder in der Straffälligenhilfe tätig sind oder waren. Korrespondierende Mitglieder können Einzelpersonen sein, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 6 Wochen Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung abschließend befindet.
Die Mitgliedschaft endet

Die Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Enthaltungen zählen nicht zu den abgegebenen Stimmen.

§ 7 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und wenn der Einladung sowohl die zu ändernde Satzungsbestimmung als auch der Änderungsentwurf beigefügt wurde.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus je einem Arzt und einem Psychologen als Vorsitzende. Die Geschäftsführung und die Kassenführung werden zwei stellvertretenden Vorsitzenden übertragen. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes der vorerwähnten Vorstandsmitglieder hat Einzelvertretungsbefugnis, von der die stellvertretenden Vorsitzenden nur Gebrauch machen dürfen, wenn die Vorsitzenden verhindert sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in einzelnen Wahlgängen bestimmt.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren, das Protokoll durch den jeweiligen Versammlungsleiter und den Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) mit der Maßgabe, es im Sinne von § 2 zu verwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter der Registriernummer
VR 3509 am 29.04.2005.

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